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Freilauf HH
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H U N D E A U S L A U F Z O N E N
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Hundeauslaufzonen
Freilaufmöglichkeiten für geprüfte Hunde
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A L L G E M E I N
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Hunde dürfen - bis auf die Ausnahmen
Bezirk Eimsbüttel: Unnapark Bezirk Altona: Ehemaliger Friedhof Norderreihe und August-Lütgens-Park Bezirk Harburg: Bereich des Schulgartens im Harburger Stadtparkes
(in diesen Parkanlagen besteht .lt. Bezirksämtern grundsätzlich ein Mitnahmeverbot von Hunden - auch von Führhunden)
weiterhin in Grünanlagen, dürfen aber nur angeleint mitgeführt werden. Auf Spielplätzen, Liegewiesen, Blumengärten oder Biotopen von Grünanlagen haben Sie generell nichts verloren. Das gilt für alle Hunde gleichermaßen.
Ausgenommen davon sind die Hundeauslaufzonen in Hamburg (nach Bezirken sortiert) und die Freilaufmöglichkeiten für gehorsamsgeprüfte Hunde(s.u.)
Hunde, die eine Gehorsamkeitsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen seit dem 1.1.2007 in bestimmten Grünanlagen auch auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen unangeleint laufen:
Hamburg-Nord - Das Bezirksamt hat für gehorsamsgeprüfte Hunde Wege, Pfade und bestimmte Rasenflächen in Langenhorn und Fuhlsbüttel sowie im Kerngebiet (Großborstel, Alsterdorf, Eppendorf und Winterhude) freigegeben.
Wandsbek - In allen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen wird auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen der Leinenzwang für Hunde mit erfolgreich abgelegter Gehorsamsprüfung aufgehoben. Ausgenommen sind weiterhin alle Spielplätze und -flächen, als Liegewiesen genutzte Rasenflächen, Blumenbeete, Unterholz, Uferzonen und Biotope.
Hamburg-Mitte - In diesem Bezirk wurden ebenfalls diverse Flächen für Hunde mit Gehorsamsprüfung ausgewiesen, eine Auflistung finden Sie HIER
Altona - Auch hier wurden FOLGENDE Rasenflächen für Hunde mit Gehorsamsprüfung ausgewiesen (Lagepläne zum Ansehen und Ausdrucken finden Sie unter diesem LINK)
Die übrigen Bezirksämter haben bisher noch keine Flächen für gehorsamsgeprüfte Hunde freigegeben.
Stand: 14.01.2007
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D I E A L L G E M E I N E A N L E I N P F L I C H T
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gilt in ganz Hamburg ab dem 01. Januar 2007. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihren Hund grundsätzlich außerhalb Ihrer eigenen Wohnung bzw. Ihres eigenen, eingezäunten Grundstückes und außerhalb der Hundeauslaufflächen an der Leine führen - es sei denn, Sie haben für den Hund eine Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht erhalten.
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D I E " B E S O N D E R E N " A N L E I N P F L I C H T E N & M I T N A H M E V E R B O T E
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haben sich durch das Hundegesetz nicht verändert. Nach wie vor gilt: Ihr Hund muß an die kurze Leine, wenn
- Sie mit Ihrem Hund in ein Einkaufszentrum, eine Fußgängerzone, eine Einkaufsstraße, zu einer Veranstaltung oder an einen Ort gehen, an dem viele Menschen zusammen kommen. - Sie im Wald oder einem Naturschutzgebiet spazieren gehen. In einige Gebiete dürfen Sie Ihren Hund überhaupt nicht mitnehmen - bitte beachten Sie die Schilder vor Ort! - Ihre Hündin läufig ist. - Ihr Hund schon mehr als einmal Menschen oder Tiere verfolgt, länger angebellt oder sonst belästigt hat. - Ihr Hund Ihnen nicht zuverlässig gehorcht oder - Sie Ihren Hund in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen oder Kinder- und Jugendeinrichtungen mitführen.
In einige weitere Bereiche dürfen Hunde überhaupt nicht mitgenommen werden, z.B. auf alle Hamburger Wochenmärkte, auf Volksfeste (z.B. den DOM), zum Hafengeburtstag und in besonders gekennzeichnete Gebiete (bitte beachten Sie die Schilder vor Ort!). Im Straßenverkehr muß Ihr Hund nach der Straßenverkehrsordnung von einer Person begleitet sein, die ausreichend auf ihn einwirken kann - im Zweifel bedeutet auch dies eine Leinenpflicht.
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W A S G I L T I N G R Ü N - U N D E R H O L U N G S A N L A G E N ?
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Zu den Grün- und Erholungsanlagen zählen insbesondere Parks, Kleingartengebiete, Wanderwege, Gehölze, Spiel- und Badeplätze, Zeltplätze und Strandflächen. Hier gelten für alle Hunde besondere Regeln:
- Sie dürfen Ihren Hund nicht auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitnehmen - Sie müssen Ihren Hund auf den Wegen immer an der kurzen Leine führen - Aber: Auf eine der derzeit 86 ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen Sie Ihren Hund mitnehmen und frei laufen lassen. Achten Sie auf die Schilder! Dies gilt nicht für gefährliche Hunde und Hunde, für die ein Leinenzwang angeordnet wurde - diese dürfen auch auf Hundeauslaufflächen nicht ohne Leine und Maulkorb bzw. ohne Leine laufen.
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D I E B E F R E I U N G V O N D E R A L L G E M E I N E N A N L E I N P F L I C H T
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erhalten Sie, wenn Sie nachgewiesen haben, daß Sie Ihren Hund im Alltag unter Kontrolle haben und so führen können, daß von ihm keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für andere ausgehen. Nach der Befreiung dürfen Sie Ihren Hund überall dort, wo keine "besonderen" Anleinpflichten und keine Mitnahmeverbote gelten (siehe unten sowie unter Freilauf HH), unangeleint führen. Zusätzlich werden künftig in öffentlcihen Grün- und Erholungsanlagen bestimmte Wege, Pfade und Rasenflächen ausgeschildert werden, auf denen Sie Ihren Hund nach der Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht frei laufen lassen dürfen.
Wenn Sie die Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht wollen, können Sie
- mit Ihrem Hund die vorgeschriebene Gehorsamsprüfung ablegen
- oder nachweisen, daß Sie eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben
- oder belegen, daß Ihr Hund aus gesundheitlichen Gründen keine Prüfung ablegen kann.
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A L S G L E I C H W E R T I G E P R Ü F U N G W E R D E N A N E R K A N N T :
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Hundeführerschein oder Begleithund-Prüfung des BHV (Berufsverband der Hundeerzieher und Verhaltensberater e.V.), VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.), Dehra-Zentrums in Frankenfeld-Bosse und der HSAG (Hundeschulen Arbeitsgemeinschaft Hamburg & Schleswig-Holstein e.V.)
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die Jagdeignungsprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V.
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die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde nach dem jagdrechtlichen Vorschriften Hamburgs und anderer Bundesländer
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die Ausbildung zum Blindenführhund oder Behindertenbegleithund.
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H I N W E I S
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Mit Ausnahme der Ausbildung zum Blindenführhund oder Behindertenbegleithund sind diese Nachweise nur für die Person gültig, die mit dem Hund die Prüfung abgelegt hat. Zur Befreiung von der Anleinpflicht müssen Sie den Nachweis über eine dieser Prüfungen bei Ihrem zuständigen Verbraucherschutzamt vorlegen.
Grundsätzlich gilt die Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht immer für die Person, der die Befreiung mit einem bestimmten Hund erteilt worden ist. Sie ist weder auf andere Hunde noch auf andere Personen übertragbar. Um die Verfahren möglichst unbürokratisch zu gestalten, können jedoch alle Personen, die mit dem Hund in einem Haushalt leben, die Gehorsamsprüfung gemeinsam ablegen. Werden in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten, können auch mehrere Hunde in einem Prüfungstermin geprüft werden.
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W E N N I H R H U N D A U S G E S U N D H E I T L I C H E N G R Ü N D E N
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keine Prüfung ablegen kann, können Sie die Befreiung von der Anleinpflicht auch ohne Durchführung der Gehorsamsprüfung beantragen, wenn Sie sich bislang an die für die Haltung und das Führen von Hunden geltenden Vorschriften gehalten haben und Ihr Hund nicht auffällig geworden ist. Bei Antragstellung müssen Sie dem zuständigen Verbraucherschutzamt ein ausführliches tierärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, aus welchen gesundheitlichen Gründen Ihr Hund keine Gehorsamsprüfung ablegen kann.
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R E G E L U N G E N F Ü R G E F Ä H R L I C H E H U N D E
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Für gefährliche Hunde gelten besondere Vorschriften entsprechend der alten Hamburger Hundeverordnung. Für sie gilt auch weiterhin eine uneingeschränkte Maulkorb- und Leinenpflicht. Darüber hinaus müssen diese Hunde unverzüglich beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden.
Zu den gefährlichen Hunden zählen neben individuell auffällig gewordenen Hunden bestimmte Hunderassen:
Pitbull Terrier American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier (neu) und Mischlinge mit diesen Rassen gelten immer als gefährliche Hunde.
Hunde der Rassen
Bullmastiff Dogo Argentino Dogue de Bordeaux Fila Brasileiro Kangal Kaukasischer Owtscharka Mastiff Mastin Espanol Mastino Napoletano Rottweiler (neu) und entsprechende Mischlinge gelten ebenfalls als gefährlich. Freistellungen von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften sind jedoch möglich, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat.
Übergangsvorschriften: Freistellungen für Bullterrier und Bullterriermischlinge, die nach der alten Hamburger Hundeverordnung erteilt worden sind, gelten weiter.
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Hamburg-Mitte
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